Satzung des Vereins „Ulmer Autoren ´81 e.V.“
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Ulmer Autoren 81 e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in 89077 Ulm. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist ein Zusammenschluss von Literaturschaffenden und Förderern der Literatur.
Er ist überparteilich und überkonfessionell. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Gemeinnützigkeits- VO vom 24.12.1953 durch
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig, Er Verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3
Arten der Vereinsmitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne regelmäßig am Vereinsleben teilzunehmen; sie unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages.
Auch juristische Personen können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die Literatur ernannt werden.
Sie sind von der Zahlung des Vereinsbeitrags befreit.
Der Verein kann aus seinen Ehrenmitgliedern einen Beirat (Ehrenbeirat) konstituieren, der eine ausschließlich beratende Funktion ausübt.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 13. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag wird nicht zurückbezahlt.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten mit den Zielen des Vereins nicht in Einklang zu bringen ist oder wenn sein Verhalten stark vereinsschädigend ist. Dieser Ausschluss kann auch mit sofortiger Wirkung erfolgen. Auf Antrag des Mitgliedes muss die nächste Mitgliederversammlung die entsprechende Entscheidung des Vorstandes überprüfen. Vor der Entscheidung muss dem Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden.
§ 6
Beiträge
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder entrichten einen Beitrag. Die Höhe des Beitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung durch 4/5-Mehrheit für das nächste Geschäftsjahr bzw. Kalenderjahr bestimmt.
Der Beitrag wird jährlich bezahlt, vorzugsweise im Bankeinzugsverfahren.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen sowohl ordentliche als auch außerordentliche und fördernde Mitglieder auf deren Antrag hin teilweise oder gänzlich von der Beitragspflicht befreien.
§ 7
Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind:
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf volljährigen, gleichberechtigten Vereinsmitgliedern
Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzeln für das jeweilige Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Amt eines so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.
Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.
§ 9
Aufgabenbereiche des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Er ist bei Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
§ 10
Besonderer Aufgabenkreis einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Vorsitzende, sein(e) Stellvertreter/-in bzw. der/die Schatzmeister/-in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 BGB) je einzeln. Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Im Falle der Verhinderung kann ein anderes Mitglied des Vorstandes ihn/sie vertreten.
Der/die Schriftführende hat den/die Vorsitzende(n) bzw. dessen Stellvertreter/-in bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem/der Schriftführenden obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie die Verwahrung und Verwaltung aller die Interessen des Vereins berührenden Urkunden.
Der/die Schatzmeister/-in ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Der Jahresabschluss ist von ihm/ihr rechtzeitig zu erstellen und den Mitgliedern bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Er/sie ist verpflichtet, dem Vorstand, den Kassenprüfern, sowie den Mitgliedern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten.
Dem/der Referenten/-in für Öffentlichkeitsarbeit obliegt der Kontakt zur Presse und zur Stadtverwaltung sowie zu den Vertretern anderer Kunstgattungen.
Die Kassenprüfenden prüfen die Kassenführung des/der Schatzmeisters/-in und berichten darüber in der Mitgliederversammlung.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich, im ersten Quartal des Jahres zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe eines Tagesordnungsvorschlages mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.
Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu richten. Diese Anträge sollten spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch zugegangen sein.
§ 12
Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Sämtliche Wahlen und Beschlussfassungen müssen durch Stimmzettel vorgenommen werden, falls ein Mitglied der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt.
Über die Verhandlungen, Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den, die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.
§ 13
Anträge an die Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu richten. Die Anträge sind der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die für die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung maßgeblichen Formalien und Fristen gelten entsprechend.
§ 15
Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Vereinsleben oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 16
Vereinsende
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/-in und der/die Schriftführer/-in zu Liquidatoren ernannt. Die Liquidatoren beschließen einstimmig. Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Liquidatoren nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Amnesty International – Arbeitsgruppe für aus politischen Gründen inhaftierte Schriftsteller mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.
Vorgelesen und von der Mitgliederversammlung genehmigt.